PTA-Lehranstalt Frankfurt

Stroofstraße 27, Gebäude A 01
65933 Frankfurt am Main

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Gesetzliche Grundlagen

  1. Gesetz über den Beruf des/der pharmazeutisch-technischen Assistenten/in vom 23. September 1997
  2. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-AprV) vom 23. September. 1997 (BGBl. II, S. 2349 ff.)
  3. Auszug aus der PTA-APrV:

III.Stundentafel (Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 1)

Arzneimittelkunde 280 Stunden    
Allgemeine und pharmazeutische Chemie 200 Stunden    
Galenik 140 Stunden    
Botanik und Drogenkunde 100 Stunden    
Gefahrstoff-, Pflanzenschutz- und Umweltkunde 80 Stunden    
Medizinproduktekunde 60 Stunden    
Ernährungskunde und Diätetik 40 Stunden    
Körperpflegekunde 40 Stunden    
Physikalische Gerätekunde 40 Stunden    
Mathematik (fachbezogen) 80 Stunden    
Pharmazeutische Gesetzeskunde, Berufskunde 80 Stunden    
Allgemeinbildende Fächer 240 Stunden    
Deutsch einschließlich Kommunikation      
Fremdsprache (fachbezogen)      
Wirtschafts- und Sozialkunde      
Chemisch-pharmazeutische Übungen 480 Stunden    
einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten      
Übungen zur Drogenkunde 120 Stunden    
Galenische Übungen 500 Stunden    
Apothekenpraxis einschließlich EDV 120 Stunden    

Inhalt des 6-monatigen Apothekenpraktikums (Anlage 1 zu § 1, Abs. 4, Teil B)

  1. Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren.
  2. Fertigarzneimittel, deren Anwendungsgebiete sowie ordnungsgemäße Lagerung. Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln.
  3. Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit.
  4. Notfallarzneimittel nach den Anlagen 3 und 4 der Apothekenbetriebsordnung.
    Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke.
  5. Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke.
  6. Ausführung ärztlicher Verschreibungen.
  7. Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich EDV-gestützter Arzneimittelinformationssysteme.
  8. Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten.
  9. Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise.
  10. Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung.
  11. Apothekenübliche Waren, insbesondere diätetische Lebensmittel, Mittel der Säuglings- und Kinderernährung, Mittel und Gegenstände der Körperpflege, Verbandstoffe und andere apothekenübliche Medizinprodukte sowie die Beratung zur sachgerechten Anwendung dieser Waren.
  12. Umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung.