Kosten
Die Gesamtkosten für die 2-jährige Ausbildung setzen sich wie folgt zusammen:
• Bearbeitungsgebühr
Mit Abgabe des Anmeldeformulars ist eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EURO zu entrichten. Die Überweisung wird auf folgendes Konto erbeten.
Postbank Frankfurt BLZ 50010060
Kontonummer 623 603
Dieser Betrag wird nur dann zurückerstattet, wenn kein Ausbildungsplatz mehr zur Verfügung steht oder der/die BewerberIn durch die Lehranstalt abgelehnt wird.
• Schulgeld
Der Gesamtbetrag in Höhe von 6.000,00 EURO wird in 24 Teilbeträgen von 250,00 EURO jeweils zum 1. eines Monats per Lastschrift im Voraus entrichtet.
Andere Zahlungsmodalitäten sind gesondert zu vereinbaren.
• Materialkosten
Die Kosten u.a. für Unterrichts- und Laborverbrauchsmaterial belaufen sich auf 150,00 EURO pro Schuljahr.
• Prüfungsgebühr
Für die Durchführung der staatlichen Prüfungen des ersten und zweiten Prüfungsabschnittes wird eine Prüfungsgebühr in Höhe von 300,00 € erhoben. Dieser Betrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt zu entrichten.
Zur Deckung der erheblichen Restkosten wird das Projekt mit Mitteln des Landes Hessen und durch die Europäische Union (ESF = Europäischer Sozialfonds; www.esf-hessen.de) gefördert.
• Kaution
Zu Beginn der Ausbildung ist eine Kaution von 200,00 EURO zu entrichten. Sie dient dazu entstandene Schäden an Glas- oder sonstigen Laborgeräten schnell und unbürokratisch zu begleichen. Am Ende der Ausbildung wird der entsprechende Restbetrag zurückerstattet. Es empfiehlt sich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
• Kittel
Für den praktischen Unterricht werden zwei lange Laborkittel (100% Baumwolle, lange Ärmel) benötigt, die jeder Schüler selbst erwerben muss.
Die Förderung der Ausbildung nach BAföG ist bei vorliegenden entsprechenden Voraussetzungen möglich, Auskünfte hierzu erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung des jeweiligen Heimatortes.
Seit 2008 können Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr.9 EStG geltend gemacht werden.
Auszug aus dem Gesetz: § 10 (1) Nr.9 ESTG
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. 3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt
